Art. 17 RPG
Schutzzonen
1 Schutzzonen umfassen

a. Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer;

b. besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften;

c. bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler;

d. Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen.

2 Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen vorsehen.