§ 38 PBG
Gemeindlicher Einfacher Bebauungs­plan > Erlass
1 Sol­len kan­to­na­le Zo­nen- und Son­der­nut­zungs­plä­ne er­las­sen, ge­än­dert oder auf­ge­ho­ben wer­den, holt die zu­stän­di­ge Be­hör­de die er­for­der­li­chen Mit­be­rich­te ein. Da­nach wird der be­rei­nig­te Ent­wurf in der be­tref­fen­den Ge­mein­de öf­fent­lich auf­ge­legt. Die Be­trof­fe­nen sind, so­weit mög­lich, di­rekt zu be­nach­rich­ti­gen. Für die Ge­wäh­rung des recht­li­chen Ge­hörs ist die Amts­blatt­pub­li­kation mass­ge­bend.

2 Wäh­rend der Auf­la­ge­frist kann bei der zu­stän­di­gen Be­hör­de Ein­spra­che er­he­ben, wer von den Plä­nen be­rührt ist und ein schutz­wür­di­ges In­te­res­se an de­ren Un­ter­las­sung oder Än­der­ung hat.

3 In ein­fa­chen Fäl­len kann auf die Pub­li­ka­tion im Amts­blatt ver­zich­tet wer­den, doch sind die Be­trof­fe­nen di­rekt zu be­nach­rich­ti­gen. Ihr Ein­spra­che­recht ist zu ge­währ­leis­ten.

4 Rechts­kräf­ti­ge Be­schlüs­se sind von der zu­stän­di­gen Be­hör­de zur Orien­tier­ung der Öf­fent­lich­keit im Amts­blatt zu pub­li­zie­ren.