§ 6 NLG Naturschutzzonen im Freien > Naturschutzzonen A/B |
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1 Die Naturschutzgebiete werden unterteilt in eine Zone A und eine Zone B. 2 Die Zone A umfasst den eigentlichen Lebensraum der zu schützenden Pflanzen und Tiere oder den Landschaftsteil von besonderer Schönheit und Eigenart. 3 Die Zone B schützt die Zone A vor schädigenden Einflüssen und bildet den Übergang zur umgebenden Landschaft. |