Art. 60 GSchV Revitalisieren > Programm |
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1 Für den Abschluss der Programmvereinbarung ist zuständig: a. das BAFU für Abgeltungen an Abwasseranlagen sowie an die Planung und Durchführung von Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern; b. das BLW für Abgeltungen an Massnahmen der Landwirtschaft. 2 Die Programmvereinbarung wird gebietsweise abgeschlossen. Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere: a. die gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele; b. die Leistung des Kantons; c. die Beitragsleistung des Bundes; d. das Controlling. 3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt für Abgeltungen an: a. Massnahmen der Landwirtschaft: in der Regel 6 Jahre; b. die übrigen Massnahmen: 4 Jahre. 4 Das zuständige Bundesamt erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung. |