Art. 60 GSchV
Revitalisieren > Programm
1 Für den Abschluss der Programmvereinbarung ist zuständig:

a. das BAFU für Abgeltungen an Abwasseranlagen sowie an die Planung und Durchführung von Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern;

b. das BLW für Abgeltungen an Massnahmen der Landwirtschaft.

2 Die Programmvereinbarung wird gebietsweise abgeschlossen. Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:

a. die gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele;

b. die Leistung des Kantons;

c. die Beitragsleistung des Bundes;

d. das Controlling.

3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt für Abgeltungen an:

a. Massnahmen der Landwirtschaft: in der Regel 6 Jahre;

b. die übrigen Massnahmen: 4 Jahre.

4 Das zuständige Bundesamt erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.