Bebauungsplanvorschriften > Baubereich D5 > Bauten |
---|
12.1 An die Gestaltung werden hohe Ansprüche gestellt. Die Bauten, Anlagen und Aussenräume sind so zu gestalten, dass hinsichtlich Anordnung, Formensprache, Gliederung, ökologischem Wert, Material-, Form- und Farbwahl eine gute Gesamtwirkung entsteht. 12.2 Die Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume erfolgt gestützt auf das Richtprojekt Architektur und Städtebau und dem Freiraumplan gemäss Artikel 3. 13.1 Für die einzelnen Bauvorhaben ist mit dem Baugesuch ein Material- und Farbkonzept einzureichen. 13.2 Bei der Gestaltung der Hochbauten gelten insbesondere folgende Bestimmungen: a. Die Vollgeschosse der Hochbauten (inklusive Loggias) sind als Rechtecke auszubilden. b. Hauszugänge sind als gedeckte, dem Hof zugewandte Einschnitte auszugestalten. c. Die Hauptfassaden der Hochbauten sind als Lochfassaden auszugestalten. d. Fenstersprossen und Spiegelgläser sind nicht erlaubt. e. Massive Brüstungen sind im gleichen Material und Farbe wie die Fassade zu erstellen. Glasgeländer sind transparent zu erstellen. Farbige Gläser sind nicht erlaubt. 14.1 Innerhalb der nachstehenden Farbskala sind die Farben der Fassaden der Hochbauten und deren massgeblichen Elemente frei wählbar. 14.2 Bei der Fassadengestaltung der Hochbauten sind die Materialien frei wählbar. Explizit ausgeschlossen sind glänzende Materialien. 14.3 Für Bauten und Anlagen sind nach Möglichkeit ressourcenschonende, ökologische Materialien und Baustoffe zu verwenden, sofern die ökonomische Tragbarkeit und die Farbvorgaben vertretbar sind. 16.1 Es sind ausschliesslich Flachdächer zulässig. Es ist ein Dachrand von 40 cm (OK Dachhaut bis OK Brüstung) zu erstellen. 16.2 Das Hauptdach ist nicht für den Aufenthalt bestimmt und für den ökologischen Ausgleich, die Retention von Regenwasser, das Mikroklima oder die Energieproduktion (beispielsweise Solaranlagen) zu nutzen. Anlagen zur Gewinnung oder Umwandlung erneuerbarer Energien dürfen dabei eine maximale Neigung von 12 Grad aufweisen. Ausser den für PV-Anlagen genutzten Flächen sowie Dachflächen von kleinen technischen Aufbauten ist das Hauptdach ökologisch wertvoll zu begrünen. 16.3 Technisch bedingte Dachaufbauten wie Liftüberfahrten, Kamine, Lüftungs- und Entlüftungsrohre, Solaranlagen sind auf ein Minimum zu begrenzen. Sie sind zentral anzuordnen und gegenüber dem höchsten Punkt des Daches um mindestens ihre Eigenhöhe zurückzurücken. Neben technisch bedingten Aufbauten und Anlagen sind auf den Dächern lediglich PV-Anlagen zulässig. 16.4 Es dürfen keine Rückkühler oder Kälteanlagen, sowie Luftwärmepumpen usw. auf dem Hauptdach installiert werden. 16.5 Die technisch bedingten Aufbauten und Anlagen sind möglichst in dunklen und nicht glänzenden Materialien und Farben auszubilden. |