Anhang 1 BO Sonderbauvorschriften (Dorfstrasse) (§ 19 Abs. 2, Bauordnung) |
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1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziel und Zweck Mit den Sonderbauvorschriften werden in Abänderung bzw. Ergänzung der Bauordnung der Gemeinde Hünenberg folgende Planungsziele angestrebt: - Die Schaffung eines eigentlichen Dorfkerns unter Einbezug der bestehenden Bauten. - Die Erreichung eines ländlich-dörflichen Wohnens durch besondere Bestimmungen bezüglich Situierung und Ausmass der Bauten, Gliederung und Dachform, Baumaterialien und Farbgebung, Terrain- und Umgebungsgestaltung etc. sowie durch die Schaffung von Wohnstrassen, grösseren Grün- und Freiflächen und eines hauptsächlich unterirdischen Parkierungskonzeptes. § 2 Geltungsbereich 1 Diese Vorschriften gelten für das im Zonenplan umbandete Dorfgebiet, ausgenommen der von § 19 Abs. 1 der Bauordnung bereits erfasste Bereich. 2 Soweit besondere Vorschriften fehlen, kommen die Bestimmungen der Bauordnung Hünenberg zur Anwendung. 2. Planungsmittel § 3 Bebauungsplan 1 Die Art der Überbauung wird durch Bebauungspläne festgelegt. 2 Die Bebauungspläne werden etappenweise für Teilgebiete durch den Gemeinderat oder durch Private in Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat ausgearbeitet. 3 Die Bebauungspläne sind gemäss den Anforderungen in § 4 der vorliegenden Sonderbauvorschriften auszuarbeiten. § 4 Anforderungen an die Bebauungspläne 1 Der Bebauungsplan legt u.a. fest: - die Ausnützung und deren Verteilung auf die einzelnen Gebäude - die Nutzungsart - die Anordnung der Baukörper durch Festlegung von verbindlichen Baufluchten und maximalen Baubegrenzungslinien - die Gebäudehöhen und die Dachform - die Anordnung und Höhenlage der Wohnstrassen, Wege und Plätze sowie die rechtliche Sicherung der öffentlichen Wegrechte - die Anordnung der Parkplätze sowie die Ein- und Ausfahrten zu den Garagen - die wichtigen Bäume und die wichtigsten Elemente der Umgebungsgestaltung - das Marktrecht auf Wohnstrassen und Plätzen 2 Wo der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Bestimmungen der Sonderbauvorschriften und der Bauordnung. 3. Die einzelnen Sonderbauvorschriften § 5 Erschliessung in Wohnstrassen Über die im Bebauungsplan aufgeführten Wohnstrassen dürfen keine Garagen erschlossen werden. Die im Plan eingezeichneten Parkplätze in den Wohnstrassen dürfen als gedeckte Abstellplätze ausgeführt werden. § 6 Parkierung Die Parkierung hat zu erfolgen: - zu 70 % in unterirdischen Garagen - zu 20 bis 15 % entlang der bestehenden Quartier- und Gemeindestrassen - zu 10 bis 15 % in den Wohnstrassen § 7 Gebäudehöhen Für die Gebäudehöhen sind die Schemata gemäss Anhang der Sonderbauvorschriften massgebend. § 8 Dächer 1 Die Gebäude müssen Ziegeldächer mit einer minimalen Neigung von 30° und einer maximalen Neigung von 45° aufweisen. 2 Für Nebenbauten sind Flachdächer gestattet. Der Gemeinderat kann die Begrünung der Flachdächer verlangen. 3 Die Dächer der Einstellhallen müssen humusiert und begrünt werden. § 9 Abstände 1 Die Lage der Gebäude wird im Bebauungsplan durch verbindliche Baufluchten und durch maximale Baubegrenzungslinien festgelegt. 2 Grenz- und Gebäudeabstände sind eingehalten, sofern innerhalb der verbindlichen Baufluchten bzw. maximalen Baubegrenzungslinien gebaut wird. 3 Annexbauten wie Lauben, Wintergärten, Erker, Eingangsvorbauten, Geräteschuppen etc. dürfen bis 1.50 m über die maximalen Baubegrenzungslinie erstellt werden. Der Verkehrsraum darf dadurch nicht eingeschränkt werden. 4 Wo kein Bebauungsplan vorliegt, gelten die Bestimmungen der Bauordnung. § 10 Ausnützung 1 Für die ausnahmsweise Bewilligung von Bauten ohne Vorliegen eines Bebauungsplanes gelten die folgenden Nutzungsbestimmungen: a) Kernzone und Wohnzone W4: Die maximale Ausnützungsziffer für Wohnen und Büros beträgt 0.66. Die maximale AZ inkl. Gewerbe beträgt 0.7. b) Wohnzone W3: Die maximale AZ für Wohnen und Büros beträgt 0.52. Die maximale AZ inkl. Gewerbe beträgt 0.55. 2 In der Zone des öffentlichen Interesses gelten die Bestimmungen gemäss § 16 der Bauordnung. § 11 Lukarnen und Dacheinschnitte Lukarnen und Dacheinschnitte sind in der Regel bis zu einem Drittel der Fassadenlänge gestattet. 4. Verfahrensvorschriften und Schlussbestimmungen § 12 Bewilligungsverfahren 1 Für das Baubewilligungsverfahren und die Baubewilligungspflicht gelten die Vorschriften von §§ 25 ff. V PBG. 2 Bewilligungspflichtig sind überdies der Abbruch von Bauten und Bauteilen sowie jede Veränderung der bisherigen Nutzungsart. § 13 Inkrafttreten Diese Sonderbauvorschriften treten am Tage nach der Genehmigung des Regierungsrates in Kraft. Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieser Sonderbauvorschriften hängigen und noch nicht erledigten Gesuche für bauliche oder andere bewilligungspflichtige Massnahmen unterliegen den Bestimmungen dieser Sonderbauvorschriften. § 14 Widersprechende Vorschriften Auf den Zeitpunkt des Inkraftretens dieser Sonderbauvorschriften und des Bebauungsplanes werden sämtliche mit ihnen in Widerspruch stehenden Erlasse und Pläne aufgehoben. |