§ 25 BO Anzurechnende Geschossfläche |
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1 In der W1-Zone und den W2-Zonen sind sonst nicht anrechenbare Geschossflächen im Dachgeschoss in die Berechnung der Ausnützungsziffer einzubeziehen, soweit diese Dachgeschossflächen 50% der darunter liegenden Fläche des Vollgeschosses übersteigen. 2 Reichen Räume in Vollgeschossen über mehrere Geschosshöhen*, so sind deren nicht wirklichen Geschossflächen bei der Berechnung der Ausnützungsziffer mit zu berücksichtigen. *z.B. Galerien, Lufträume, Liftschächte, Treppenhäuser und dergleichen |