§ 25 BO
Anzurechnende Geschoss­fläche
1 In der W1-Zo­ne und den W2-Zo­nen sind sonst nicht an­re­chen­ba­re Ge­schoss­flä­chen im Dach­ge­schoss in die Be­rech­nung der Aus­nüt­zungs­zif­fer ein­zu­be­zie­hen, so­weit die­se Dach­ge­schoss­flä­chen 50% der dar­un­ter lie­gen­den Flä­che des Voll­ge­schos­ses über­stei­gen.

2 Rei­chen Räu­me in Voll­ge­schos­sen über meh­re­re Ge­schoss­hö­hen*, so sind de­ren nicht wirk­li­chen Ge­schoss­flä­chen bei der Be­rech­nung der Aus­nüt­zungs­zif­fer mit zu be­rück­sich­ti­gen.

*z.B. Ga­le­rien, Luft­räu­me, Lift­schäch­te, Trep­pen­häu­ser und der­glei­chen