Art. 24 WFV Zinsvergünstigung > Handänderung |
---|
1 Die Handänderung einer mit Bundeshilfe geförderten Liegenschaft muss vom Bundesamt genehmigt werden. 2 Das Bundesamt erteilt die Genehmigung, wenn sich die Erwerberin oder der Erwerber verpflichtet: a. in den öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Bund einzutreten; b. die auf Grund der Liegenschaftskosten festgelegten Mietzinse einzuhalten; und c. die Schuldpflicht für das Darlehen zu übernehmen. 3 Als Handänderung gilt jede Form von Eigentümerwechsel, namentlich Kauf, Tausch, Schenkung, Erbteilung und richterliche Zuweisung. 4 Bei einer richterlichen Zuweisung gilt Absatz 1 sinngemäss. |