Art. 4 RPW Bedingungen > Mieterschaft |
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1 In einer als preisgünstiger Wohnraum geltenden Wohnung darf die Zahl der darin wohnenden Personen die Zahl der Zimmer um höchstens eine Person unterschreiten. 2 Wohnungen, die als Zweitwohnsitz oder für Wochenaufenthalter vermietet oder in irgendeiner Form untervermietet werden, gelten nicht als preisgünstiger Wohnraum. 3 Als preisgünstiger Wohnraum geltende Wohnungen dürfen nur an Personen mit folgenden unter ihnen zusammengerechneten maximalen Einkommen und Vermögen der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung vermietet werden: Jahreseinkommen, das den jährlichen Mietzins höchstens um den Faktor 3 überschreitet, wobei sich das Einkommen wie folgt zusammensetzt: a. steuerbares Einkommen; b. plus Beiträge in die Säule 3a; c. plus Einkäufe in die Pensionskasse; d. plus 10% des CHF 200'000 übersteigenden Reinvermögens nach Steuererklärung. 4 Wenn die Mieterschaft eine Liegenschaft besitzt, wird der Liegenschaftsunterhalt dem massgebenden Einkommen hinzugerechnet, sofern dieser 20% des Eigenmietwerts übersteigt . 5 Das Total der Vermögenswerte abzüglich der Sozialabzüge darf CHF 200'000 nicht überschreiten. 6 Werden die vorstehenden Bedingungen von mehreren Bewerbern erfüllt, so ist bei der Vermietung denjenigen Personen der Vorzug zu geben, die länger in der Gemeinde Freienbach Wohnsitz haben bzw. hatten sowie Familien (Eltern oder Erziehungsberechtigte mit Kindern). |