Art. 24 BauR Preisgünstiger Wohnraum > Ausnützungsbonus |
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1 Die bauliche Ausnützung eines Grundstückes wird durch die Ausnützungsziffer bestimmt. Die Ausnützungsziffer ist das Verhältnis der Summe aller anrechenbaren Bruttogeschossflächen zur anrechenbaren Landfläche. 2 Als anrechenbare Bruttogeschossflächen gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich Mauer- und Wandquerschnitte, innere Trennwände und Steigzonen. Nicht angerechnet werden: a. Aussenwände um das Mass, das eine Mauerstärke von 35 cm übersteigt; b. Alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie z. B. Keller-, Zivilschutz-, Estrich-, Abstell-, und Trockenräume sowie Waschküchen, Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen, unbeheizte Windfänge; c. Je ein Abstellraum und Waschraum innerhalb eines Wohnungsgrundrisses, sofern sie je max. 5 m2 Innengrundfläche aufweisen und nicht direkt belichtet sind; d. Bei Bauten an Hanglagen: fensterlose Räume, die auf der Hangseite positioniert sind und nicht direkt vom Wohn- und Arbeitsbereich erschlossen werden; e. Offene, gewerblich nicht genutzte Erdgeschosshallen; f. Überdeckte offene Dachterrassen; g. Balkone, einfachverglaste Balkone und Veranden, sofern sie nicht als Laubengänge dienen; h. Korridore und Treppen, die ausschliesslich zu nicht anrechenbaren Räumen führen, ferner bei Hauseingängen im Untergeschoss die Hauseingangszone mit Treppen und Lift zum darüber liegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine anrechenbaren Räume enthält; i. Die Liftschachtflächen aller Geschosse, mit Ausnahme der Liftschachtfläche im Erdgeschoss; j. Räume im Dachgeschoss mit einer Stehhöhe von weniger als 2.20 m; k. Aussenisolationen an bestehenden Bauten; l. Wintergärten gemäss Artikel 28 BauR. 3 Das Dach- oder Attikageschoss wird bei der Ausnützungsziffer nicht mitberechnet, sofern - das Dachgeschoss über einem Vollgeschoss liegt und - die Kniestockhöhe weniger als 1 m beträgt, gemessen ab Oberkante des fertigen Bodens bis zur Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, und - die Dachaufbauten (Lukarnen, Gauben usw.), in ihrer Länge max. 1/3 der zugeordneten Fassadenlänge betragen (gemessen in 1.50 m Höhe ab Dachgeschossboden). Wird an einer schmalen Fassadenseite auf eine Dachaufbaute verzichtet, kann an einer langen Fassadenseite eine Dachaufbaute bis max. 1/3 der Fassadenlänge des darunterliegenden Vollgeschosses verwirklicht werden. 4 Die anrechenbare Landfläche ist die von der Baueingabe erfassten, noch nicht ausgenützte Grundstücksfläche innerhalb der Bauzone, abzüglich: - der für eine hinreichende Erschliessung notwendigen Fahrbahnfläche, sofern mehr als 4 Wohneinheiten erschlossen werden; - Flächen projektierter Fahrbahnanlagen, für deren Festlegung das vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt ist; - Freihaltezonen, sofern sie im Zonenplan als solche festgelegt sind, sowie Wald und Gewässer. 5 Bei nachträglicher Unterteilung oder Verkleinerung eines Grundstückes oder bei Vereinigung mehrerer Grundstücke darf die höchstzulässige Ausnützungsziffer der ursprünglichen bzw. neuen Parzelle nicht überschritten werden. Bei Reihenhausüberbauungen, Terrassenhäusern und Überbauungen aufgrund eines Gestaltungsplanes ist die Ausnützungsziffer gesamthaft einzuhalten. 6 Durch entsprechende Anmerkung im Grundbuch sind Ausnützungsübertragungen möglich, sofern die Grundstücke aneinandergrenzen oder in angemessener Beziehung zueinanderstehen. Die Ausnützungsziffer des begünstigten Grundstücks darf dadurch um max. 10% erhöht werden. Ausnützungstransfers über verschiedene Bauzonen sind gestattet. Kein Transfer ist zulässig, für eine oder ab einer Parzelle, für die ein Gestaltungsplan vorliegt und der AZ-Bonus beansprucht wird. 7 Als Basisnutzung gilt die massgebende Ausnützungsziffer (AZ) der jeweiligen Bauzone ohne jegliche AZ-Erhöhungen. Die AZ-Bonus-Berechnung (Gestaltungsplan, preisgünstiger Wohnraum, etc.) bezieht sich immer auf die Basisnutzung. |