Art. 24 BauR
Preisgünstiger Wohnraum > Ausnützungs­bonus
1 Die bau­li­che Aus­nüt­zung eines Grund­stückes wird durch die Aus­nüt­zungs­zif­fer be­stimmt. Die Aus­nüt­zungs­ziffer ist das Ver­hält­nis der Sum­me al­ler an­rechen­ba­ren Brut­to­ge­schoss­flä­chen zur an­rechen­ba­ren Land­fläche.

2 Als an­rechen­bare Brutto­ge­schoss­flä­chen gilt die Sum­me aller ober- und unter­irdi­schen Ge­schoss­flä­chen, ein­schliess­lich Mauer- und Wand­quer­schnit­te, in­nere Trenn­wände und Steig­zonen. Nicht an­ge­rech­net wer­den:

a. Aussen­wände um das Mass, das eine Mau­er­stärke von 35 cm über­steigt;

b. Alle dem Woh­nen und dem Ge­werbe nicht die­nen­den oder hier­für nicht ver­wend­baren Flä­chen wie z. B. Keller-, Zivil­schutz-, Estrich-, Ab­stell-, und Trocken­räume so­wie Wasch­küchen, Ein­stell­räume für Motor­fahr­zeuge, Ve­los und Kinder­wagen, un­be­heizte Wind­fänge;

c. Je ein Ab­stell­raum und Wasch­raum in­ner­halb eines Woh­nungs­grund­risses, so­fern sie je max. 5 m2 Innen­grund­fläche auf­wei­sen und nicht di­rekt be­lich­tet sind;

d. Bei Bau­ten an Hang­lagen: fenster­lose Räu­me, die auf der Hang­seite posi­tio­niert sind und nicht di­rekt vom Wohn- und Arbeits­be­reich er­schlos­sen wer­den;

e. Offe­ne, ge­werb­lich nicht ge­nutz­te Erd­ge­schoss­hal­len;

f. Über­deckte offe­ne Dach­ter­ras­sen;

g. Bal­kone, ein­fach­ver­glaste Bal­kone und Ver­an­den, so­fern sie nicht als Lauben­gänge die­nen;

h. Korri­dore und Trep­pen, die aus­schliess­lich zu nicht an­rechen­baren Räu­men füh­ren, fer­ner bei Haus­ein­gängen im Unter­ge­schoss die Haus­ein­gangs­zone mit Trep­pen und Lift zum dar­über liegen­den Ge­schoss, so­fern das Unter­ge­schoss keine an­rechen­ba­ren Räu­me ent­hält;

i. Die Lift­schacht­flä­chen al­ler Ge­schos­se, mit Aus­nahme der Lift­schacht­fläche im Erd­ge­schoss;

j. Räume im Dach­ge­schoss mit einer Steh­höhe von weni­ger als 2.20 m;

k. Aus­sen­iso­lati­onen an be­stehen­den Bau­ten;

l. Winter­gärten ge­mäss Artikel 28 BauR.

3 Das Dach- oder At­tika­ge­schoss wird bei der Aus­nüt­zungs­zif­fer nicht mit­be­rech­net, so­fern

- das Dach­ge­schoss über einem Voll­ge­schoss liegt und

- die Knie­stock­höhe weni­ger als 1 m be­trägt, ge­mes­sen ab Ober­kante des ferti­gen Bo­dens bis zur Unter­kante der ferti­gen Decke bzw. Bal­ken­lage, und

- die Dach­auf­bauten (Lukar­nen, Gau­ben usw.), in ihrer Länge max. 1/3 der zu­ge­ord­neten Fas­saden­länge be­tra­gen (ge­mes­sen in 1.50 m Höhe ab Dach­ge­schoss­boden).

Wird an einer schmalen Fas­saden­seite auf eine Dach­auf­baute ver­zich­tet, kann an einer langen Fas­saden­seite eine Dach­auf­baute bis max. 1/3 der Fas­saden­länge des dar­unter­lie­gen­den Voll­ge­schos­ses ver­wirk­licht wer­den.

4 Die an­rechen­bare Land­fläche ist die von der Bau­ein­gabe er­fass­ten, noch nicht aus­ge­nützte Grund­stücks­flä­che in­ner­halb der Bau­zone, ab­züg­lich:

- der für eine hin­rei­chen­de Er­schlies­sung not­wen­di­gen Fahr­bahn­fläche, so­fern mehr als 4 Wohn­ein­heiten er­schlos­sen wer­den;

- Flächen pro­jek­tier­ter Fahr­bahn­an­lagen, für de­ren Fest­legung das vor­ge­sehe­ne Ver­fah­ren ein­ge­lei­tet oder durch­ge­führt ist;

- Frei­halte­zo­nen, so­fern sie im Zonen­plan als sol­che fest­ge­legt sind, so­wie Wald und Ge­wäs­ser.

5 Bei nacht­räg­li­cher Unter­tei­lung oder Ver­klei­ner­ung eines Grund­stückes oder bei Ver­eini­gung mehre­rer Grund­stücke darf die höchs­tzu­läs­si­ge Aus­nüt­zungs­zif­fer der ur­sprüng­li­chen bzw. neuen Par­zelle nicht über­schrit­ten wer­den. Bei Reihen­haus­über­bau­un­gen, Ter­ras­sen­häu­sern und Über­bau­un­gen auf­grund eines Ge­stal­tungs­pla­nes ist die Aus­nüt­zungs­zif­fer ge­samt­haft ein­zu­hal­ten.

6 Durch ent­spre­chen­de An­mer­kung im Grund­buch sind Aus­nüt­zungs­über­tra­gun­gen mög­lich, so­fern die Grund­stücke an­ein­an­der­gren­zen oder in an­ge­mes­se­ner Be­zie­hung zu­ein­ander­ste­hen. Die Aus­nüt­zungs­ziffer des be­günstig­ten Grund­stücks darf da­durch um max. 10% er­höht wer­den.

Aus­nützungs­trans­fers über ver­schie­de­ne Bau­zonen sind ge­stat­tet.

Kein Transfer ist zu­läs­sig, für eine oder ab einer Par­zel­le, für die ein Ge­stal­tungs­plan vor­liegt und der AZ-Bonus be­an­sprucht wird.

7 Als Basis­nut­zung gilt die mass­ge­ben­de Aus­nüt­zungs­zif­fer (AZ) der je­weili­gen Bau­zone ohne jeg­li­che AZ-Er­höhun­gen. Die AZ-Bonus-Be­rech­nung (Ge­stal­tungs­plan, preis­günsti­ger Wohn­raum, etc.) be­zieht sich im­mer auf die Basis­nut­zung.