Art. 16 BauR Lärmschutz |
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1 Der Gemeinderat vollzieht die Lärmschutzgesetzgebung, vor allem die Lärmschutzverordnung des Bundes (LSV). Die Empfindlichkeitsstufen werden durch die Gemeindeversammlung gemäss Art. 40 und im Zonenplan festgelegt. 2 Für die Bauzonen wird die Unterscheidung in nicht störende, mässig störende und stark störende Betriebe getroffen, wobei im einzelnen folgendes gilt: a) als nicht störend gelten Betriebe, die ihrer Funktion nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. b) als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. c) Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend. |
Lärmschutz, § 55 PBG > Planungswert, Art. 2 LSV > Immissionsgrenzwert, Art. 2 LSV > Alarmwert, Art. 2 LSV > Empfindlichkeitsstufen, Art. 43 LSV > Grenzwerte Strasse, Anh. 3 LSV > Grenzwerte Eisenbahn, Anh. 4 LSV > Grenzwerte Kleinflugzeug, Anh 5 LSV > Grenzwerte Industrie, Anh. 6 LSV > Grenzwerte Schiessen, Anh. 7 LSV > ES-Zuordnung: Zonenplan Biberbrugg > ES-Zuordnung: Zonenplan Feusisberg > ES-Zuordnung: Zonenplan Schindellegi > Erschliessung von Bauzonen, Art. 30 LSV > Baubewilligung, Art. 31 LSV > Lärmbelastungskataster, Art. 37 LSV > Baulärm, Art. 6 LSV |