Art. 13a BauR
Terrainveränderungen
1 Ab­gra­bun­gen zur Frei­legung des Unter­ge­schos­ses für die Schaf­fung von Wohn-, Schlaf- und Arbeits­räumen sind grund­sätz­lich ge­stat­tet.

2 Auf­schüt­tun­gen dürfen nicht ver­un­stal­tend wir­ken und haben sich dem na­türli­chen Ter­rain­ver­lauf har­mo­nisch an­zu­pas­sen. Sie dür­fen ohne die schrift­liche Zu­stim­mung der Nach­barn nicht näher als 0.50 m an die Grenze rei­chen. Die Bö­schungs­nei­gung darf nicht steiler als 2:3 sein. Steile­re Bö­schun­gen sind zu­läs­sig, wenn sie sich in das Quar­tier- und Land­schafts­bild ein­glie­dern, eine fach­ge­rechte Stütz­kons­truk­tion auf­weisen und be­grünt wer­den.

3 Der verti­kale Ab­stand zwi­schen der Ober­kante des Erd­ge­schoss­fuss­bodens und dem ge­wachse­nen oder ab­ge­grabe­nen Ter­rain darf, ge­mes­sen in der tal­seiti­gen Fas­sa­de, nicht mehr als 3.0 m be­tragen.

4 Stütz­mauern sind mög­lichst klein zu hal­ten und durch Mate­rial, Glie­der­ung und Be­pflan­zung so zu ge­stal­ten, dass sie das Land­schafts­bild nicht be­ein­trächti­gen. Ihre sicht­bare Hö­he darf ohne Ab­trep­pung nicht grös­ser sein als 2.50 m. Höhe­re Stütz­mauern sind in der Höhe mindes­tens alle 2.50 m mit­tels wenigs­tens 1.00 m tie­fen Ber­men zu glie­dern.

Grenzabstand: bei Aufschüttung, § 54 EGZGB