§ 40 PBG Einfaches Verfahren für gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne |
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Der Gemeinderat beschliesst, sofern die Baudirektion ihre Zustimmung erteilt hat, die Auflagefrist unbenutzt verstrichen ist und allfällige Einwendungen ohne Benachteiligung Dritter gütlich haben beigelegt werden können, a) kleine Änderungen von rechtskräftigen Bauvorschriften, Zonen- oder Bebauungsplänen; b) Bebauungspläne, welche nicht wesentlich von den ordentlichen Zonenvorschriften abweichen. |