§ 7 PBG Zuständigkeiten: Gemeinden |
---|
1 Die Einwohnergemeinden erlassen ihre Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne durch allgemeinverbindliche Beschlüsse. 2 Der Gemeinderat beschliesst a) gemeindliche Richtpläne; b) gemeindliche Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenpläne; c) Bebauungspläne und kleine Änderungen von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungsplänen im einfachen Verfahren gemäss § 40; d) unwesentliche Änderungen des Zonenplanes wie Berichtigungen oder Korrekturen aufgrund eines Versehens oder von planerisch unzweckmässig verlaufenden Zonengrenzen. Die öffentliche Auflage kann unterbleiben, die Betroffenen sind jedoch anzuhören; e) die Sicherung gemeindlicher Planungen; f) Enteignungen, Landumlegungen und Grenzbereinigungen für gemeindliche Zwecke. 3 Der Gemeinderat trifft grundsätzlich die planungs- und baurechtlichen Entscheide für die Gemeinde und erfüllt die baupolizeilichen Aufgaben im ganzen Gemeindegebiet. Vorbehalten bleibt § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes. 4 Der Gemeinderat kann seine Befugnisse als Baubewilligungs- und Baupolizeibehörde teilweise an eine untere gemeindliche Behörde delegieren. |