§ 3 PPR
Ausnahmen
Der Gemeinderat ist berechtigt, beim Vorliegen besonderer Gründe (öffentliches Interesse, hoher Anteil und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit externen Kundenkontakten usw.), die eine Lockerung oder Verschärfung rechtfertigen und keinen Widerspruch zu den Anliegen der Raumplanung und des Umweltschutzes bedeuten, Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Reglements zu gewähren.

Ausnahmebewilligungen, § 14 PBG
Ausnahmebewilligungen, § 31 VPBG