§ 50 BO
Baubewilligungsverfahren: Bewilligungspflicht
Eine Bewilligung ist erforderlich für:

a) Neu-, Um- und Tiefbauten sowie Abbruch von Gebäuden

b) Nutzungsänderungen

c) sämtliche Terrainveränderungen, Mauern von mehr als 0.60 m Höhe sowie Einfriedungen gegenüber öffentlichen Strassen und Gewässern

d) Parkplätze sowie Ein- und Ausfahrten auf öffentliche Strassen. Bei bestehenden Einmündungen und Zufahrten, wenn eine Nutzungsänderung wegen erheblichen Mehrverkehrs zu erwarten ist

e) grössere Aussenantennen, Reklamen, Schaukästen und Warenautomaten

f) das Fällen in der Liste der Schutzobjekte aufgeführter Bäume sowie wesentliche Reduktionen von Grünflächen oder markanter Baumbestände

g) das Errichten von fest installierten Lagerplätzen ausserhalb des Betriebsgeländes

h) wesentliche Änderungen an der Farbgebung und den Materialien aller nach aussen in Erscheinung tretenden Bauteile

i) jegliche Veränderung an den im Verzeichnis enthaltenen Kulturobjekten