§ 23 BO Arbeitszone B |
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1 Die Arbeitszone B ist ausschliesslich für Industriebetriebe bestimmt, insbesondere für solche, die wegen störender Auswirkungen in den anderen Zonen nicht zugelassen sind. 2 Der Gemeinderat kann dort Verpflegungsmöglichkeiten bewilligen. 3 Wohnungen für Betriebspersonal sind zulässig, soweit dessen Anwesenheit aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. 4 Entlang öffentlicher Strassen sowie Grundstücksgrenzen sind angemessene Grünstreifen vorzusehen und mit hochstämmigen Bäumen zu bepflanzen. Entlang von Kantons- und Sammelstrassen ist ein Grünstreifen von mindestens 10 m Breite freizuhalten und mit hochstämmigen Bäumen zu bepflanzen. |