§ 23 BO
Arbeitszone B
1 Die Arbeitszone B ist ausschliesslich für Industriebetriebe bestimmt, insbesondere für solche, die wegen störender Auswirkungen in den anderen Zonen nicht zugelassen sind.

2 Der Gemeinderat kann dort Verpflegungsmöglichkeiten bewilligen.

3 Wohnungen für Betriebspersonal sind zulässig, soweit dessen Anwesenheit aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.

4 Entlang öffentlicher Strassen sowie Grundstücksgrenzen sind angemessene Grünstreifen vorzusehen und mit hochstämmigen Bäumen zu bepflanzen. Entlang von Kantons- und Sammelstrassen ist ein Grünstreifen von mindestens 10 m Breite freizuhalten und mit hochstämmigen Bäumen zu bepflanzen.