§ 22 BO
Arbeitszone A
1 Die Arbeitszone A ist für die Ansiedlung mässig störender Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Vorbehalten bleiben die Einschränkungen gemäss § 39.

2 Wohnungen für Betriebspersonal sind zulässig, soweit dessen Anwesenheit aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.

3 Vom gemäss § 38 verlangten Freiflächenanteil sind mindestens 50 Prozent als Grünflächen auszubilden. Diese sind in erster Linie entlang öffentlicher Strassen sowie Grundstücksgrenzen anzuordnen und mit hochstämmigen Bäumen zu bepflanzen. Entlang von Kantons- und Sammelstrassen ist ein Grünstreifen von mindestens 10 m Breite freizuhalten und mit hochstämmigen Bäumen zu bepflanzen.