§ 22 BO Arbeitszone A |
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1 Die Arbeitszone A ist für die Ansiedlung mässig störender Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Vorbehalten bleiben die Einschränkungen gemäss § 39. 2 Wohnungen für Betriebspersonal sind zulässig, soweit dessen Anwesenheit aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. 3 Vom gemäss § 38 verlangten Freiflächenanteil sind mindestens 50 Prozent als Grünflächen auszubilden. Diese sind in erster Linie entlang öffentlicher Strassen sowie Grundstücksgrenzen anzuordnen und mit hochstämmigen Bäumen zu bepflanzen. Entlang von Kantons- und Sammelstrassen ist ein Grünstreifen von mindestens 10 m Breite freizuhalten und mit hochstämmigen Bäumen zu bepflanzen. |