§ 10 BO
Hindernisfreies Bauen
1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Wohngebäude mit mehr als acht Wohnungen sowie Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie auch für behinderte Personen zugänglich und benutzbar sind.

2 Bei wesentlichen Um- und Erweiterungs-
bauten sowie bei Zweckänderungen von Bauten und Anlagen darf auf Massnahmen für behinderte Personen nur verzichtet werden, wenn der Aufwand unverhältnismässig wäre oder ein sinnwidriges Ergebnis entstünde.

3 Zu beachten sind insbesondere folgende Grundsätze:

a) für behinderte Personen sollen die gleichen Zugänge wie für nicht behinderte benutzbar sein

b) Parkplätze für behinderte Personen sollen so angeordnet sein, dass lange Wege vermieden werden

c) bei öffentlich zugänglichen WC-Anlagen sowie bei Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr muss mindestens eine WC-Anlage für behinderte Personen vorhanden sein.

4 Bei grösseren zusammenhängenden Überbauungen ist eine angemessene Anzahl der Wohnungen rollstuhlgängig zu gestalten oder so zu konzipieren, dass ein entsprechender Umbau ohne grossen Aufwand möglich ist. Insbesondere erfordert dies eine rollstuhlgerechte Erschliessung. Sinngemäss gilt dies auch für Überbauungen mit einer grösseren Anzahl von Arbeitsplätzen.