§ 47 BO Grenzabstand > bei Stützmauern |
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1 Stützmauern mit Hinterfüllung müssen mindestens 1.00 m von der Grenze entfernt und dürfen maximal 1.00 m hoch sein. Höhere Stützmauern sind um das Mehrmass von der Grenze zurückzusetzen. 2 Bei Abgrabungen müssen Stützmauern mindestens 1.00 m von der Grenze entfernt und dürfen maximal 2.50 m hoch sein. Höhere Stützmauern sind um das Mehrmass von der Grenze zurückzusetzen. 3 Stützt eine Mauer gleichzeitig eine Hinterfüllung und eine Abgrabung, darf sie innerhalb des kleinen Grenzabstandes für Bauten die Höhe von 3.00 m nicht überschreiten. 4 Wenn die Nachbarschaft zustimmt, darf von den Vorschriften in Abs. 1 bis 3 abgewichen werden. |