§ 44 BO
Grenz­abstand > bei Attika­geschossen
Steht ein At­ti­ka­ge­schoss nä­her als 1.50 m zur Haupt­fas­sa­de und nimmt es mehr als ei­nen Drit­tel der Fas­sa­den­länge ein, ist der Grenz­ab­stand des Ge­bäu­des um 1.00 m zu er­hö­hen. Bei Ne­ben­fas­sa­den kann ei­ne Er­höh­ung des Grenz­ab­stan­des un­ter­blei­ben.