§ 44 BO Grenzabstand > bei Attikageschossen |
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Steht ein Attikageschoss näher als 1.50 m zur Hauptfassade und nimmt es mehr als einen Drittel der Fassadenlänge ein, ist der Grenzabstand des Gebäudes um 1.00 m zu erhöhen. Bei Nebenfassaden kann eine Erhöhung des Grenzabstandes unterbleiben. |