§ 40 BO
Anzurechnende Geschoss­fläche
Bei Räu­men mit ab­ge­schräg­ter Decke, de­ren Flä­che bei der Be­rech­nung der Aus­nüt­zungs­zif­fer an­re­chen­bar ist, zäh­len nur Raum­tei­le mit ei­ner lich­ten Hö­he von mi­ni­mal 1.50 m zur Ge­schoss­flä­che.