§ 38 BO Wohn-/Arbeitszone WA3 |
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1 Für die Einzelbebauung gilt: Maximale Vollgeschosszahl: 3; Maximale Ausnützungsziffer: 0.70; Maximale Ausnützungsziffer Wohnen: 0.50; Minimaler kleiner Grenzabstand: 5.00 m; Minimaler grosser Grenzabstand: 5.00/9.00 m*; Empfindlichkeitsstufe: III. * Für Wohnbauten. 2 Die Mehrausnützung für Bauten inklusive Gewerbe in Mischzonen kann nur für Flächen von Gewerbebetrieben im engeren Sinn beansprucht werden. 3 Werden gewerbliche Nutzungen in Untergeschossen angeordnet, kann die zulässige Ausnützungsziffer in der Kernzone um 0.50, in den Zonen WA3 und WA4 um 0.30 erhöht werden. Die Ausnützung der oberirdischen Flächen allein darf jedoch nicht über den Werten gemäss Absatz 1 liegen. 4 Technische Aufbauten dürfen den obersten Dachrand um höchstens 2.00 m überragen. Ausnahmen können nur gestattet werden, wenn höhere Aufbauten gut gestaltet werden und den Gesamtcharakter der Überbauung nicht stören. 5 Bei sämtlichen Massvorschriften bleiben die feuerpolizeilichen Vorschriften vorbehalten. |
Vollgeschoss, § 22 VPBG Vollgeschosszahl, § 22 VPBG Geschosshöhe, § 41 BO Ausnützungsziffer, § 34 VPBG Grenzabstand, § 26 VPBG Lärmschutz, § 13 BO Arealbebauung, § 14 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |