§ 16 BO Grenzabstand > bei Arealbebauung |
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Arealbebauungen dürfen in folgenden Punkten von den Vorschriften der Einzelbauweise abweichen: a) Grenz- und Gebäudeabstand, wobei gegenüber benachbarten Parzellen die für die Einzelbauweise geltenden Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten sind. b) In allen Zonen ausser der Wohnzone W1 sowie der Wohnzone W2 im Gebiet "Moos/Schluecht" und auf je einer Bautiefe beidseits der "Weinbergstrasse": Ein zusätzliches Geschoss, bei Terrassenhäusern zwei zusätzliche Geschosse. In diesen Fällen sind die Grenzabstände gegenüber angrenzenden Liegenschaften um das Mass der Mehrhöhe zu vergrössern. |