§ 11 BO Freiflächen |
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1 Bei Bauten mit mehr als vier Wohnungen und Arealbebauungen sind kindgerechte Spielflächen zu erstellen. 2 Die Grösse der Spielflächen hat mindestens 15% der für das Wohnen anzurechnenden Geschossfläche zu betragen. 3 Innerhalb der grün bandierten Fläche im Gebiet "Enikon-Eichmatt" muss jede Grundeigentümerin bzw. jeder Grundeigentümer neben den ordentlichen Spielplätzen auf den im Baulinienplan "Enikon-Eichmatt-Zythus" bezeichneten Arealteilen zusätzliche Freiflächen mit einer Mindestgrösse von 15% der seinem Bauvorhaben zu Grunde liegenden anzurechnenden Landfläche realisieren. Ein Bebauungsplan legt deren Nutzung im Einzelnen fest. Die Ausnützung der in der Wohnzone W3 liegenden Freiflächen beträgt 25% des zonengemässen Masses. Sie kann auf Grundstücken realisiert werden, die innerhalb des Perimeters und ebenfalls in der Wohnzone W3 liegen. Auf den Erlass eines Bebauungsplans kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die bauliche Entwicklung dem Quartiergestaltungsplan "Enikon-Eichmatt-Zythus" vom 7. Juni 2004 sowie dem gemeindlichen Richtplan entspricht. 4 Innerhalb der übrigen im Zonenplan grün bandierten Flächen muss jede Grundeigentümerin bzw. jeder Grundeigentümer neben den ordentlichen Spielplätzen auf den in einem Bebauungsplan bezeichneten Arealteilen zusätzliche Freiflächen mit einer Mindestgrösse von 15% der seinem Bauvorhaben zu Grunde liegenden, anzurechnenden Landfläche realisieren. Ein Bebauungsplan legt mindestens deren Nutzung im Einzelnen fest. Die Ausnützung dieser Freiflächen beträgt 25% des zonengemässen Masses und kann auf den eigenen Grundstücken realisiert oder auf benachbarte Parzellen innerhalb des grün bandierten Perimeters übertragen werden. Auf den Erlass eines Bebauungsplans kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die bauliche Entwicklung einem Quartiergestaltungsplan sowie dem gemeindlichen Richtplan entspricht. |