Art. 6 ZWG1 In Gemeinden, in denen der nach Artikel 5 ZWG festgestellte Zweitwohnungsanteil über 20% liegt, dürfen keine neuen Zweitwohnungen bewilligt werden. Liegt dieser Anteil unter 20% und hätte die Erteilung einer Baubewilligung zur Folge, dass die Gemeinde den Zweitwohnungsanteil von 20% überschreiten würde, so darf die Bewilligung nicht erteilt werden.
2 Vorbehalten bleibt die Erstellung neuer Wohnungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b ZWG und nach Artikel 8, 9, 26 oder 27 ZWG.