Bundesgesetz über Zweitwohnungen

Art. 5 ZWG1 Der Bund stellt für je­de Ge­mein­de auf der Grund­la­ge des Woh­nungs­in­ven­tars nach Ar­ti­kel 4 ZWG den An­teil der Zweit­woh­nun­gen am Ge­samt­be­stand der Woh­nun­gen fest.

2 Legt ei­ne Ge­mein­de das Woh­nungs­in­ven­tar nicht frist­ge­mäss vor, so wird für die be­tref­fen­de Ge­mein­de ein Zweit­woh­nungs­an­teil von über 20% an­ge­nom­men. Die zu­stän­di­ge Bun­des­be­hör­de kann auf An­trag der Ge­mein­de bei Vor­lie­gen trif­ti­ger Grün­de ei­ne Nach­frist ge­wäh­ren.

3 Der Bun­des­rat be­stimmt die Bun­des­be­hör­de, die den Zweit­woh­nungs­an­teil fest­stellt.

4 Die­se hört vor ih­rem Ent­scheid den Kan­ton an, in dem die Ge­mein­de liegt.

DRUCKEN