Art. 5 ZWG1 Der Bund stellt für jede Gemeinde auf der Grundlage des Wohnungsinventars nach Artikel 4 ZWG den Anteil der Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohnungen fest.
2 Legt eine Gemeinde das Wohnungsinventar nicht fristgemäss vor, so wird für die betreffende Gemeinde ein Zweitwohnungsanteil von über 20% angenommen. Die zuständige Bundesbehörde kann auf Antrag der Gemeinde bei Vorliegen triftiger Gründe eine Nachfrist gewähren.
3 Der Bundesrat bestimmt die Bundesbehörde, die den Zweitwohnungsanteil feststellt.
4 Diese hört vor ihrem Entscheid den Kanton an, in dem die Gemeinde liegt.