Art. 655 ZGB1 Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke.
2 Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind:
a. die Liegenschaften;
b. die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte;
c. die Bergwerke;
d. die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
3 Als selbstständiges und dauerndes Recht kann eine Dienstbarkeit an einem Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn sie:
a. weder zugunsten eines berechtigten Grundstücks noch ausschliesslich zugunsten einer bestimmten Person errichtet ist; und
b. auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründet ist.