Art. 14 WaV1 Bevor Baubewilligungen für forstliche Bauten oder Anlagen im Wald nach Artikel 22 RPG erteilt werden, ist die zuständige kantonale Forstbehörde anzuhören.
2 Ausnahmebewilligungen für nichtforstliche Kleinbauten oder Kleinanlagen im Wald nach Artikel 24 RPG dürfen nur im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Forstbehörde erteilt werden.