Art. 13a WaV1 Forstliche Bauten und Anlagen, wie Forstwerkhöfe, Rundholzlager, gedeckte Energieholzlager und Waldstrassen, dürfen mit behördlicher Bewilligung nach Artikel 22 RPG errichtet oder geändert werden.
2 Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a. die Bauten und Anlagen der regionalen Bewirtschaftung des Waldes dienen;
b. für diese Bauten und Anlagen der Bedarf ausgewiesen, ihr Standort zweckmässig und ihre Dimensionierung den regionalen Verhältnissen angepasst ist; und
c. ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3 Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.