Art. 9 WaV1 Auf Realersatz kann insbesondere bei Fruchtfolgeflächen verzichtet werden.
2 Ökologisch wertvoll sind insbesondere:
a. Biotope nach Artikel 18 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz;
b. Gebiete, die nach Artikel 17 RPG als Naturschutzzonen ausgeschieden sind.
3 Landschaftlich wertvoll sind insbesondere:
a. Objekte, die nach der Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung sind;
b. Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung nach Artikel 24sexies Absatz 5 der Bundesverfassung;
c. Gebiete, die nach Artikel 17 RPG als Landschaftsschutzzonen ausgeschieden sind.