Art. 13 WaG1 Waldgrenzen, die gemäss Artikel 10 Absatz 2 WaG festgestellt worden sind, werden in den Nutzungsplänen eingetragen.
2 Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald.
3 Waldgrenzen können im Waldfeststellungsverfahren nach Artikel 10 WaG überprüft werden, wenn die Nutzungspläne revidiert werden und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.