Art. 11 WaG1 Die Rodungsbewilligung befreit nicht von der Einholung der im RPG vorgesehenen Baubewilligung.
2 Erfordert ein Bauvorhaben sowohl eine Rodungsbewilligung als auch eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone, so darf diese nur im Einvernehmen mit der nach Artikel 6 WaG zuständigen Behörde erteilt werden.