Art. 10 WaG1 Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist.
2 Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem RPG ist eine Waldfeststellung anzuordnen in Gebieten:
a. in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen;
b. ausserhalb der Bauzonen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will.
3 Steht ein Begehren um Waldfeststellung in Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch, richtet sich die Zuständigkeit nach Artikel 6 WaG. Die zuständige Bundesbehörde entscheidet auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde.