Art. 7 WaG1 Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten.
2 Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden:
a. in Gebieten mit zunehmender Waldfläche;
b. in den übrigen Gebieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete.
3 Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Rodungen:
a. von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von landwirtschaftlichem Kulturland;
b. zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern;
c. für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 NHG.