Raumplanungsverordnung

Art. 37 RPV1 Als in­ne­re Auf­sto­ckung (Ar­ti­kel 16a Ab­satz 2 RPG) gilt die Er­rich­tung von Bau­ten und An­la­gen für den bo­den­un­ab­hängi­gen Ge­mü­se- und Gar­ten­bau, wenn die bo­den­un­ab­hängig be­wirt­schaf­te­te Flä­che 35% der ge­mü­se- oder gar­ten­bau­li­chen An­bau­flä­che des Be­triebs nicht über­steigt und nicht mehr als 5'000 m2 be­trägt.

2 Als bo­den­un­ab­häng­ig gilt die Be­wirt­schaf­tung, wenn kein hin­rei­chend eng­er Be­zug zum na­tür­li­chen Bo­den be­steht.

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