Art. 32a RPV1 Solaranlagen gelten als auf einem Dach genügend angepasst (Artikel 18a Absatz 1 RPG), wenn sie:
a. die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen;
b. von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen;
c. nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden; und
d. kompakt angeordnet sind; technisch bedingte Auslassungen oder eine versetzte Anordnung aufgrund der verfügbaren Fläche sind zulässig.
1bis Solaranlagen auf einem Flachdach gelten auch dann als genügend angepasst, wenn sie anstelle der Voraussetzungen nach Absatz 1:
a. die Oberkante des Dachrandes um höchstens einen Meter überragen;
b. von der Dachkante so weit zurückversetzt sind, dass sie, von unten in einem Winkel von 45 Grad betrachtet, nicht sichtbar sind; und
c. nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden.
2 Konkrete Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts sind anwendbar, wenn sie zur Wahrung berechtigter Schutzanliegen verhältnismässig sind und die Nutzung der Sonnenenergie nicht stärker einschränken als Absatz 1.
3 Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor Baubeginn der Baubewilligungsbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht für zuständig erklärten Behörde zu melden. Das kantonale Recht legt die Frist sowie die Pläne und Unterlagen, die der Meldung beizulegen sind, fest.