Art. 24d RPG1 In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.
1bis (aufgehoben).
2 Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen kann zugelassen werden, wenn:
a. diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind; und
b. ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann.
3 Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn:
a. die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;
b. die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben;
c. höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf deren Eigentümer überwälzt werden;
d. die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht gefährdet ist;
e. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.