Verordnung
über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung

Anhang 1.2 NISVFür Fre­quen­zen zwi­schen 10 und 110 MHz be­trägt der Im­mis­si­ons­grenz­wert für den Ef­fek­tiv­wert des über ei­ne Kör­per-Ex­tre­mi­tät ab­ge­lei­te­ten elek­tri­schen Stroms 45 mA. Die Mit­te­lungs­dau­er be­trägt 6 Mi­nu­ten.

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