Art. 12 NISV1 Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen.
2 Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 NISV führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.
3 Wird wegen gewährter Ausnahmen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 NISV bei neuen oder geänderten Anlagen überschritten, so misst die Behörde periodisch die von diesen Anlagen erzeugte Strahlung oder lässt diese messen. Sie kontrolliert innert sechs Monaten nach der Inbetriebnahme, ob:
a. die der Verfügung zugrunde liegenden Angaben über den Betrieb zutreffen; und
b. die verfügten Anordnungen befolgt werden.