Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
Art. 9 NISVWird eine alte Anlage im Sinne von Anhang 1 NISV geändert, so gelten die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen Anlagen, soweit Anhang 1 NISV keine abweichenden Vorschriften enthält.