Art. 7 NISV1 Die Behörde sorgt dafür, dass alte Anlagen, die den Anforderungen der Artikel 4 und 5 NISV nicht entsprechen, saniert werden.
2 Sie erlässt die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist nach Artikel 8 NISV fest. Notfalls verfügt sie für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage.
3 Auf die Sanierung kann verzichtet werden, wenn sich der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen.