Anhang 9 LSVDie Belastungsgrenzwerte gelten für den Schiesslärm auf militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen.
Zusätzlich zu diesen Belastungsgrenzwerten gelten die Belastungsgrenzwerte nach Anhang 7 LSV für den Lärm ziviler Schiessen auf militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen; ausgenommen sind Schiessen der Polizei und der Grenzwache.
Der Lärm von Reparaturwerkstätten, Unterhaltsbetrieben und ähnlichen Betriebsanlagen sowie der Lärm des Verkehrs auf militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen wird dem Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt (Anhang 6 LSV).
Der Lärm von Helikoptern auf militärischen Waffen- Schiess- und Übungsplätzen wird dem Lärm von Helikopterflugplätzen gleichgestellt (Anhang 5 LSV).
Empfindlichkeitsstufe I
Planungswert: Lr 50 db(A);
Immissionsgrenzwert: Lr 55 db(A);
Alarmwert N: Lr 65 db(A).
Empfindlichkeitsstufe II
Planungswert: Lr 60 db(A);
Immissionsgrenzwert: Lr 65 db(A);
Alarmwert N: Lr 70 db(A).
Empfindlichkeitsstufe III
Planungswert: Lr 60 db(A);
Immissionsgrenzwert: Lr 65 db(A);
Alarmwert N: Lr 70 db(A).
Empfindlichkeitsstufe IV
Planungswert: Lr 65 db(A);
Immissionsgrenzwert: Lr 70 db(A);
Alarmwert N: Lr 75 db(A).