Anhang 8 LSVDie Belastungsgrenzwerte gelten für den Lärm des Verkehrs auf Militärflugplätzen.
Als Militärflugplätze gelten auch zivile Regionalflughäfen und Flugfelder, die militärisch genutzt werden.
Helikopter sind den Flugzeugen mit Propellerantrieb gleichgestellt.
Der Lärm von Reparaturwerkstätten, Unterhaltsbetrieben und ähnlichen Betriebsanlagen auf Militärflugplätzen wird dem Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt (Anhang 6 LSV).
Empfindlichkeitsstufe I
Planungswert: Lr 50 db(A);
Immissionsgrenzwert: Lr 55 db(A);
Alarmwert N: Lr 65 db(A).
Empfindlichkeitsstufe II
Planungswert: Lr 60 db(A);
Immissionsgrenzwert: Lr 65 db(A);
Alarmwert N: Lr 70 db(A).
Empfindlichkeitsstufe III
Planungswert: Lr 60 db(A);
Immissionsgrenzwert: Lr 65 db(A);
Alarmwert N: Lr 70 db(A).
Empfindlichkeitsstufe IV
Planungswert: Lr 65 db(A);
Immissionsgrenzwert: Lr 70 db(A);
Alarmwert N: Lr 75 db(A).
Zusätzlich zu den Belastungsgrenzwerten in Lr gelten für den Lärm des zivilen Verkehrs auf Militärflugplätzen die Belastungsgrenzwerte in Lr nach Anhang 5 LSV, im Folgenden Lrz genannt.