Anhang 7 LSVDie Belastungsgrenzwerte gelten für den Lärm ziviler Schiessanlagen, in denen ausschliesslich mit Hand- oder Faustfeuerwaffen auf feste oder bewegte Ziele geschossen wird.
Die auf den zivilen Schiessanlagen eingesetzten Hand- oder Faustfeuerwaffen werden folgenden Waffenkategorien zugeordnet:
a. Sturmgewehre und Handfeuerwaffen vergleichbaren Kalibers;
b. Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerpatronen, namentlich Ordonnanzpistolen;
c. Faustfeuerwaffen mit Randfeuerpatronen;
d. Handfeuerwaffen mit Randfeuerpatronen;
e. Jagdgewehre mit Kugelpatronen;
f. Schrotflinten;
g. weitere Feuerwaffen.
Die zivilen Schiessanlagen gelten als öffentlich, soweit auf diesen Schiessübungen nach den Artikeln 62 und 63 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 durchgeführt werden.
Empfindlichkeitsstufe I
Planungswert: Lr 50 db(A);
Immissionsgrenzwert: Lr 55 db(A);
Alarmwert: Lr 65 db(A).
Empfindlichkeitsstufe II
Planungswert: Lr 55 db(A);
Immissionsgrenzwert: Lr 60 db(A);
Alarmwert: Lr 75 db(A).
Empfindlichkeitsstufe III
Planungswert: Lr 60 db(A);
Immissionsgrenzwert: Lr 65 db(A);
Alarmwert: Lr 75 db(A).
Empfindlichkeitsstufe IV
Planungswert: Lr 65 db(A);
Immissionsgrenzwert: Lr 70 db(A);
Alarmwert: Lr 80 db(A).
Für Lärm von öffentlichen Anlagen, bei welchen die Waffenkategorien a oder b eine Pegelkorrektur Ki < –15 aufweisen, gelten keine Alarmwerte. Für solche Anlagen entfallen Schallschutzmassnahmen nach Artikel 15 LSV.