Art. 41 LSV1 Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen.
2 Sie gelten ausserdem:
a. in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen;
b. im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis.
3 Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht beziehungsweise den Tag keine Belastungsgrenzwerte.