Lärmschutzverordnung

Art. 35 LSVNach Ab­schluss der Bau­ar­bei­ten prüft die Voll­zugs­be­hör­de durch Stich­pro­ben, ob die Schall­schutz­mass­nah­men die An­for­de­run­gen er­fül­len. In Zwei­fels­fäl­len muss sie die Prü­fung vor­neh­men.

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