Art. 34 LSV1 Der Bauherr muss im Baugesuch angeben:
a. die Aussenlärmbelastung, sofern die Immissionsgrenzwerte überschritten sind;
b. die Nutzung der Räume;
c. die Aussenbauteile und Trennbauteile lärmempfindlicher Räume.
2 Bei Bauvorhaben in Gebieten, in denen die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, kann die Vollzugsbehörde Angaben über die Schalldämmung der Aussenbauteile verlangen.