Lärmschutzverordnung

Art. 18 LSVDie Voll­zugs­be­hör­de kont­rol­liert spä­tes­tens ein Jahr nach der Durch­füh­rung der Sa­nie­run­gen und Schall­schutz­mass­nah­men, ob die­se den an­ge­ord­ne­ten Mass­nah­men ent­spre­chen. In Zwei­fels­fäl­len prüft sie die Wirk­sam­keit der Mass­nah­men.

DRUCKEN