Art. 14 LSV1 Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
a. die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde;
b. überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen.
2 Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden.